Mit Ferienbeginn fahren viele Familien wieder in den Urlaub. Was aber ist, wenn der Urlaub im Kalenderjahr nicht vollständig genommen wird?
Das Bundesurlaubsgesetz regelt hierzu grundsätzlich, dass der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist. Mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt der Urlaub. Er kann nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass solche Gründe vorliegen. Auf diesen Grundsatz hat einmal mehr das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung hingewiesen.

Der Sachverhalt:

In dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall stritten die Parteien unter anderem um Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war beim Beklagten als Leiterin einer Filialapotheke beschäftigt. Zwischen den Parteien war die Anwendung des TVöD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienst) sowie ein Urlaubsanspruch in Höhe von 24,75 Tagen vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem die Abgeltung von 16 Tagen Urlaub aus den Kalenderjahren 2012 und 2013 geltend gemacht.

Die Entscheidung:

Die Arbeitsrichter wiesen den Anspruch der Klägerin sowohl in der ersten, als auch in der zweiten Instanz zurück. Die restlichen Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2012 seien verfallen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, aufgrund welcher besonderen Umstände der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen worden sein soll. Den Richtern reichte es insbesondere nicht aus, dass die Klägerin behauptete, eine Übertragung von noch offenen Urlaubsansprüchen auf das folgende Kalenderjahr sei in der Vergangenheit stets erfolgt.

Rechtstipp:

Arbeitnehmer sollten zur Vermeidung eines Verfalls ihrer Urlaubsansprüche möglichst frühzeitig ihren Jahresurlaub planen und gegenüber dem Arbeitgeber beantragen. Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass er rechtzeitig seinen Urlaub beantragt hat und verweigert der Arbeitgeber diesen Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen, liegen die Voraussetzungen einer Übertragung des Urlaubes in das folgende Kalenderjahr vor. Unter bestimmten Umständen macht sich der Arbeitgeber auch schadensersatzpflichtig.
Vorsicht: Mit dem Verfall von Urlaubsansprüchen verfallen auch mögliche Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 3.11.2014, Aktenzeichen: 2 Sa 245/14