Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung – Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 – seine bisherige Rechtsprechung zur Erfüllung bestehender Urlaubsansprüche im Fall einer fristlosen Kündigung aufgegeben. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nunmehr sofort abzugelten.

Die Entscheidung:
Dieser Abgeltungsanspruch konnte bisher im Falle einer Kündigung durch einen Vermerk in der Freistellungserklärung erfüllt werden, im dem zB formuliert wurde, dass im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird. Dies ist jetzt nicht mehr möglich.

Unter Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt das BAG nun bei einer fristlosen Kündigung immer eine finanzielle Urlaubsabgeltung. Die Bundesrichter begründen dies mit dem „einheitlich-zweigliedrigen Urlaubsbegriff“. Danach besteht der Urlaubsanspruch aus dem Anspruch auf Freistellung und dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Letzteres geschehe aber bei einer fristlosen Kündigung und einer hilfsweisen Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen gerade nicht.

Rechtstipp:
Für betroffene Arbeitnehmer heißt das: Wer trotz fristloser Kündigung unter Anrechnung von Urlaub freigestellt wird, könnte möglicherweise noch einen Abgeltungsanspruch haben.
Arbeitgebern können wir im Fall einer gütlichen Einigung Formulierungen an die Hand geben, die das Risiko, dass der Arbeitnehmer noch eine Urlaubsabgeltung geltend macht, vermeiden.