Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Unterhaltsvorschuss eine staatliche Unterhaltsersatzleistung, man könnte es auch staatliches  Darlehen für den Unterhaltsverpflichteten nennen.

Unterhaltsvorschuss

Bisher haben Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, Unterhaltsvorschuss für maximal sechs Jahre (72 Monate) erhalten. Einkommensgrenzen gibt es hier für den alleinerziehenden Elternteil nicht. Ein Titel (z.B. Jugendamtsurkunde, Gerichtsbeschluss, Vergleich, Versäumnisurteil) gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Der Staat nimmt den anderen Elternteil in Höhe des gezahlten Vorschusses aufgrund des Anspruchsübergangs gemäß § 7 UhVorschG in Anspruch, sofern Leistungsfähigkeit besteht.

Was ist neu?

Seit dem 01.07.2017 besteht nun Anspruch gemäß § 1 Abs. 1a UhVorschG auf Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 18. Geburtstag und ohne Begrenzung der Leistungsdauer.

Alleinerziehende Eltern mit Hartz-IV-Bezug müssen den Unterhaltsvorschuss mit den Hartz-IV-Leistungen verrechnen. Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB 2 -Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei Hartz-IV-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 € brutto hat.

Praxishinweis

Stellen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss rechtzeitig, um Nachteile zu vermeiden, rät Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Antje Gerdes. Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich erst gezahlt ab dem Monat der Antragstellung bzw. dem davorliegenden Monat.

Die Höhe des Vorschusses auf den Unterhalt richtet sich gem. § 2 Abs. 1 UhVorschG i. V. m. § 1612a Abs.1 Satz 3 BGB nach dem Alter des Kindes und dem sogenannten Mindestunterhalt. Vom Bedarf des Kindes wird das komplette Kindergeld abgezogen. In Höhe des gezahlten Vorschusses geht der Unterhaltsanspruches des Kindes auf die Unterhaltsvorschusskasse gemäß § 7 UhVorschG über. Die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen wird meist jährlich geprüft.

Für 2017 betrug der monatliche Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 6. Geburtstag 150 €, für Kinder bis zum 12. Geburtstag 201 € und für Kinder bis zum 18. Geburtstag 268 €.

Ab Januar 2018 beträgt der monatliche Unterhaltsvorschuss aufgrund der Änderung der Unterhaltsleitlinien (Düsseldorfer Tabelle) für Kinder bis zum 6. Geburtstag 154 €, für Kinder bis zum 12. Geburtstag 205 € und für Kinder bis zum 18. Geburtstag 273 €.

Zu diesem Thema sowie allen weiteren Fragen rund um das Familienrecht, wie z.B. Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Umgangsrecht oder Sorgerecht berät Sie Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Antje Gerdes.  Vereinbaren Sie einfach telefonisch unter 0355-4792010 einen Termin.