Der Kindesunterhalt (zuletzt zum 01. August 2015 angehoben) wird schon zum 01. Januar 2016 erneut aufgrund der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung) angehoben. In der ersten – untersten Einkommensgruppe (bis 1.500,00 €) beträgt der Mindestunterhalt (100%) entsprechend der aktualisierten „Düsseldorfer Tabelle“ nunmehr

– in der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 335,00 € (bisher 328,00 €),
– in der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 384,00 € (bisher 376,00 €)
– in der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 450,00 € (bisher 440,00 €)

Auch das Kindergeld wird zum 1. Januar 2016 angehoben und beträgt dann

– für das erste und zweite Kind jeweils 190,00 €,
– für das drittes Kind 196,00 € und
– für das vierte und jedes weitere Kind je 221,00 €.

Das Kindergeld ist nach § 1612b BGB bei minderjährigen Kindern regelmäßig zur Hälfte auf die oben benannten Tabellenbeträge anzurechnen, so dass sich folgende Zahlbeträge bei 100 % des Mindestunterhaltes ergeben:

1. Altersstufe (0-5 Jahre): 240 €
2. Altersstufe (6-11 Jahre): 289 €
3. Altersstufe (12-17 Jahre): 355 €

Zum 1. Januar 2016 wird auch der Bedarfssatz volljähriger Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, auf 735,00 € angehoben; dieser war seit 2011 unverändert.

Schon ab dem 1. Januar 2017 soll der Mindestunterhalt (100 %) minderjähriger Kinder in der 1. Altersstufe auf 342,00 €, in der zweiten Altersstufe auf 393,00 € und in der dritten Altersstufe auf 460,00 € erneut angehoben werden. Wir werden Sie informieren.

Unterhaltstitel, die den geschuldeten Unterhalt in Prozenten ausweisen – sogenannte dynamische Unterhaltstitel – müssen einfach auf den neuen Zahlbetrag angepasst werden.
Falls Sie Unterhalt zahlen müssen, versäumen Sie nicht, sofort Ihren Dauerauftrag anzupassen.
Erhalten Sie Unterhalt für Ihre Kinder, erinnern Sie den anderen Elternteil rechtzeitig an den neuen Unterhaltsbetrag.

Haben Sie Schwierigkeiten bei der Anpassung der Unterhaltstitel, sprechen Sie unsere Fachanwältin für Familienrecht, Kathrin Dahms-Daniel, an. Sie können sie in unserem Potsdamer Büro oder über unser Kontaktformular erreichen. Für unsere Cottbuser Mandanten steht Ihnen unsere Fachanwältin für Familienrecht Antje Gerdes zur Verfügung.