Immer wieder streiten Eltern nach einer Trennung/Scheidung darüber, wer die Schulwahl ihres gemeinsamen Kindes bestimmen darf.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 29.07.2013, Az.: 3 UF 47/13) hierzu jetzt eindeutig positioniert. Das Recht zur Bestimmung der Schulwahl folgt dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, so die Richter.

Der Fall:
Zwischen den getrennt lebenden Eltern war das Recht zur Schulwahl streitig. Die Kinder leben bei einem Elternteil, das beabsichtigte, den Wohnort zu wechseln. Bei diesem Elternteil lagen auch die Voraussetzungen zur Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes vor.

Die Entscheidung:
Das OLG Brandenburg entschied im Zusammenhang mit der Schulwahl zugunsten dieses Elternteils. Insoweit folge das Recht zur Schulwahl dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Dabei wird regelmäßig bei Kindern in diesem Alter (hier: 9 Jahre) die Bindung zur Bezugsperson höher bewertet als der Erhalt des gewohnten Schulumfeldes und der Schulfreunde. Der Kindeswille ist regelmäßig erst bei einem Alter ab zwölf Jahren eine einigermaßen zuverlässige Entscheidungsgrundlage.

In diesem Fall durfte die Kindesmutter mit den Kindern den Wohnort wechseln, da sie die Beweggründe für den Umzug nachvollziehbar dargelegt hat. Vorliegend war der Kontinuitätsgrundsatz entscheidend. Ein Umzug in den Haushalt des Vaters hätte auch einen Wechsel der Hauptbezugsperson bedeutet.

Fazit: Wenn der Gedanke der Erziehungskontinuität denjenigen der Schulkontinuität eindeutig überwiegt, darf die Mutter mit den Kindern umziehen und dabei auch einen Schulwechsel vornehmen.

Rechtstipp:

Lassen Sie in einer Erstberatung bei uns prüfen, ob diese Entscheidung auch auf Ihre mögliche Auseinandersetzung mit dem Expartner anzuwenden ist.

Kathrin Dahms-Daniel
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht