Fällt der Schichtdienst auf einem Feiertag wird bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine Arbeitszeitverringerung vorgenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dies auch gilt, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt!

Schichtdienst auf einem Feiertag

Der Fall:

Eine Krankenschwester im Schichtdienst hatte geklagt. Sie ist in einem Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Der TVöD-K findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin arbeitet im Wechselschichtsystem an allen sieben Tagen der Woche. Sie wird an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Am 01.01.2011 und 24.12.2011 hatte sie dienstplanmäßig frei. Beide Tage sind Samstage. Die Beklagte hat für beide Tage die Sollstunden mit der Begründung nicht reduziert, weil Samstage keine Werktage im Tarifsinne seien. Die Klägerin meint, ihre Sollarbeitszeit verringere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.

Das BAG entscheidet: Auch der Samstag ist ein Werktag!

Entsprechend einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ( BAG, Urteil v. 20.9.2017, 6 AZR 143/16) ist gem. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD-K für den Dienstleistungsbereich Krankenhaus im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände der Samstag ein Werktag. Dies ergebe sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.

Arbeitszeit verringert sich wegen Feiertagen

Für schichtdienstleistende Beschäftigte sei, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter, eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten die dienstplanmäßig am (Vor-)Feiertag ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten, um die volle Vergütung zu erreichen.

Die Vorschrift in § 6 Abs. 3 TVöD-K im Wortlaut:

„Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.“

Auswirkungen des Urteils

Mit der vom Bundesarbeitsgericht getroffenen Entscheidung verringert sich die für den Betrieb nutzbare Arbeitszeit in Betrieben, in denen regelmäßig an Feiertagen gearbeitet wird – wie z. B. Krankenhäuser. Dies wird vermutlich zu einer Erhöhung des Personalbedarfs führen.

In den Betrieben, an denen an Samstagen nicht gearbeitet wird, hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Auswirkungen.

Zu diesem Thema sowie allen weiteren Fragen rund um das Arbeitsrecht berät Sie Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Albert sehr gern. Vereinbaren Sie einfach telefonisch unter 0355-4792010 einen Termin.