Am 01. Februar 2013 hat der Bundesrat das Mietrechtsänderungsgesetz beschlossen. Abhängig vom
Verkündungstermin im Bundesgesetzblatt treten die Änderungen am 01. April oder 01. Mai 2013 in Kraft. Hier die wichtigsten Neuregelungen:

1. energetische Sanierungen

Der Mieter kann bei Baumaßnahmen im Rahmen von energetischen Sanierungen künftig erst nach drei Monaten etwaige Mietminderungen (zB Baulärm, Bauschmutz etc) geltend machen. Der Vermieter kann wie bisher jährlich maximal 11 Prozent der Kosten für die Modernisierungen auf die Miete umlegen.

2. Wärmecontracting

Der Vermieter kann zukünftig die Beheizung des Mietobjektes von der Eigenversorgung auf eine gewerbliche Wärmelieferung umstellen und die Wärmelieferkosten als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Voraussetzng ist allerdings, dass die Umstellung für den Mieter kostenneutral ist und ein Effizienzgewinn erzielt wird.

3. Zwangsräumung

Die Gerichte müssen künftig Räumungssachen vorrangig bearbeiten. Des weiteren kann der Mieter vom Gericht verpflichtet werden, eine Sicherheit für die Nutzungsentgelte zu stellen, die während langwieriger Räumungsprozesse auflaufen. Befolgt er diese Anordnung nicht, kann die Wohnung im Eilverfahren geräumt werden.
Die sog. „Berliner Räumung“ erhält eine gesetzliche Grundlage. Hiernach kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, den gekündigten Mieter aus dem Besitz der Wohnung zu setzen, ohne gleichzeitig die Einrichtung der Wohnung wegschaffen und einlagern zu müssen. Hohe Kostenanforderungen durch den Gerichtsvollzieher im Vorfeld der Zwangsräumung können dadurch (zunächst) vermieden werden.

4. Umwandlung in Eigentumswohnungen erschwert

Künftig wird die Umgehung des Kündigungsschutzes bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen nach dem sog. „Münchener Modell“ gesetzlich ausgeschlossen.

5. Absenkung der Kappungsgrenze auf 15 %

Gem. § 558 Absatz 3 BGB wird es für die Bundesländer zukünftig möglich sein, eine Regelung einzuführen, wonach für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt werden kann.

Eine ausführliche Darstellung der Neuregelungen finden Sie auch in der Pressemitteilung des BMJ.

Speziell für Vermieter bieten wir ein Praxisseminar an, in dem wir Sie umfangreich und verständlich mit den neuen gesetzlichen Änderungen vertraut machen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.