Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohn (MiLoG) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2015 neben einem Mindestlohn in Höhe von € 8,50 brutto pro Stunde auch noch zahlreiche weitere Regelungen eingeführt, die der Arbeitgeber zur Vermeidung insbesondere empfindlicher Bußgelder einhalten sollte.

€ 8,50 brutto Stundenlohn klingt zunächst einfach, ist aber dennoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen kompliziert. Dies bezieht sich schon auf die Frage, was zum Mindestlohn gehört. Hierzu gehören zunächst die Entgeltbestandteilte, die untrennbar mit Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers im Zusammenhang stehen. Gleiches gilt wohl für Bestandteile der Vergütung, die an die berufliche Stellung des Arbeitnehmers anknüpfen, zum Beispiel eine leitende Position, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die berufliche Qualifikation. Ausgangspunkt der Auslegung, was zum Mindestlohn gehört, ist stets Sinn und Zweck des Gesetzes, die Sicherstellung existenzsichernde Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer.

Leider hat der Gesetzgeber aber nicht regelt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sonstige Arbeitgeberleistungen auf den Mindestlohn anzurechnen sind. Fraglich sind Anrechnungen von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, dreizehntem Gehalt, Vermögenswirksamer Leistungen, Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung, Mankogeld, Provisionen, Trinkgelder, pauschalierter Aufwendungsersatz, geldwerte Sachleistungen, jährliche Boni oder Zulagen und Zuschläge.

Rechtstipp:
Jedem Arbeitgeber ist dringend anzuraten, sich vor dem 31.12.2014 fachanwaltliche Hilfe zu diesen Themenkomplexen einzuholen. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften des Mindestlohngesetzes kann gravierende Folgen für den Arbeitgeber haben. Wer gegen einzelne Regelungen des Gesetzes verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zum € 500.000,–, in anderen Fällen mit einer Geldbuße bis zu € 30.000,– belegt werden. Zu beachten ist nicht nur die Pflicht des Arbeitgebers, den Mindestlohn in Höhe von € 8,50 brutto pro Stunde zu zahlen, sondern auch die nunmehr gesetzlichen Regelungen zur Meldepflicht sowie zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Albert ist mit den gesetzlichen Neuregelungen vertraut und kann Ihnen als Arbeitgeber klare Hinweise erteilen, wie Sie zukünftig Risiken im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz vermeiden können.

Peter Albert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht