Der Mindestabstand auf Autobahnen darf nicht länger als drei Sekunden oder weniger als 140 Meter unterschritten werden

 

Wenn Sie auf der Autobahn den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschreiten, droht Ihnen je nach Dauer und Abstand ein Bußgeld, Punkte und/oder ein Fahrverbot.

 

Der Mindestabstand auf der Autobahn

Wir kennen sie doch alle mindestens seit der Fahrschule: Die langsam fahrenden Autofahrer – auf der Autobahn. Der Volksmund nennt sie häufig: Der alte Mann mit Hut. Oder diejenigen, die vielleicht sogar ohne zu blinken (Fahrtrichtungsanzeige) rausziehen, um einen am Horizont erkennbaren LKW mit 120 km/h zu überholen, während Sie zum abbremsen gezwungen werden.

Sie selbst haben es eilig, um zur Arbeit zu kommen, zum nächsten Termin, nach Hause oder zur Verabredung. Vor Ihnen fährt – natürlich auf der linken Spur – ein Fahrzeug und quält sich mit 110 km/h an einem LKW vorbei, das 100 km/h fährt. Sie wollen dem Überholenden signalisieren, dass er Sie vorbei lassen soll. Die Lichthupe wollen Sie nicht nutzen – schließlich ist das grundsätzlich nur in Gefahrensituationen erlaubt. Den Blinker links zu setzen setzt voraus, dass der Vorausfahrende dies sieht. Also fahren Sie dicht auf („Drängeln“ im Volksmund genannt) – und unterschreiten hierbei den Mindestabstand. Was passiert nun, wenn Sie die Polizei hierbei beobachtet, oder der Bedrängte Sie anzeigt, evtl. sogar eine DashCam-Aufnahme als Beweis vorlegt?

 

Der Mindestabstand in der Straßenverkehrsordnung

Nach § 4 Absatz 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass Sie auch dann hinter diesem zum stehen kommen können, wenn es plötzlich gebremst wird. Was ist nun aber ein „so großer Abstand“ auf Autobahnen?

Nach der gängigen Faustformel muss der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossenen Ortschaften mindestens den halben Tacho betragen. Bei 140 km/h wären das also 70 Meter.

 

Die Rechtsprechung zur Dauer der Unterschreitung des Mindestabstandes

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied 2013, (Beschluss vom 09.07.2013, Az.: 1 RBs 78/13) dass ein Bußgeld dann zu Recht verhängt werden kann, wenn die Unterschreitung des Mindestabstandes mehr als drei Sekunden andauert.

Dies gilt aber nicht, wenn es nur kurzzeitig zu einer Verringerung des Mindestabstands kam, weil beispielsweise eine Fahrspur gewechselt wurde oder das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abbremst.

Gegen Fahrer, die besonders schnell unterwegs sind, kann auch dann ein Bußgeld verhängt werden, wenn sie über eine Strecke von 140 Metern zu dicht auffahren. Unerheblich ist hierbei, wie lange die Unterschreitung des Mindestabstandes dauert. Die drei-Sekunden-Grenze gilt also dann nicht, wenn Sie mit über 160 km/h unterwegs sind und auf einer Fahrstrecke von über 140 Meter eine Unterschreitung des Mindestabstandes gemessen wird.

 

Welche Sanktionen (Bußgeld, Punkten, Fahrverbot) sieht der Bußgeldkatalog bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes auf der Autobahn vor?

Der Bußgeldkatalog differenziert bei den Sanktionen für das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes auf der Autobahn nach Geschwindigkeiten und einem Verstoß mit und ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung (Unfall).

TatbestandHöhe des BußgeldesPunkteFahrverbot
Abstandsverstoß bei weniger als 80 km/h
ohne Gefährdung, ohne Sachbeschädigung25 €
mit Gefährdung30 €
mit Sachbeschädigung35 €
Abstandsverstoß mit mehr als 80 km/h
Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes75 €1
Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes100 €1
Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes160 € 

1

Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes240 € 

1

Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes320 € 

1

Abstandsverstoß mit mehr als 100 km/h
Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes75 € 

1

Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes 

100 €

1
Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes 

160 €

 

2

1 Monat
Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes 

240 €

 

2

2 Monate
Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes 

320 €

 

2

3 Monate
Abstandverstoß mit mehr als 130 km/h
Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes100 €1
Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes180 €1
Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes240 €21 Monat
Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes320 €22 Monate
Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes400 €23 Monate

 

Sie haben Fragen zum Verkehrsrecht? Wenden Sie sich an Rechtsanwältin Claudia Napieralski