Filesharing: Abmahnkanzlei Rasch unterliegt vor dem Amtsgericht Charlottenburg!

Die Kanzlei Rasch aus Hamburg mahnte im Namen der Klägerin die Beklagte ab. Sie soll ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einer Internettauschbörse illegal angeboten haben. Die Beklagte soll die urheberrechtlich geschützten Werke zugleich heruntergeladen und Dritten angeboten haben.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg:

Die Klage hatte keinen Erfolg, wie das Amtsgerichts Charlottenburg mit Urteil vom 05.08.2015 zum Aktenzeichen 231 C 46/15 entscheiden hat. Es spreche zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses als Täter eines illegalen Tauschbörsenangebotes in Betracht kommt. Den Anschlussinhaber treffe aber keine Pflicht, dem Inhaber des Urheberrechts die notwendigen Informationen für eine erfolgreiche Klage zur Verfügung zu stellen (sogenannte sekundäre Darlegungslast). Nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg genügt es, dass der Anschlussinhaber vorträgt, ob und welche anderen Personen eigenhändigen Zugang zu dem betroffenen Internetanschluss hatten und deshalb als Täter in Frage kommen.

Mit dieser Entscheidung schließt sich das Amtsgericht Charlottenburg der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12bearshare) können Sie hier  nachlesen:

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