Nach der Kappungsgrenze-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 darf die Miete während eines laufenden Mietverhältnisses nicht um mehr als 15 % innerhalb von 3 Jahren (sog. Kappungsgrenze) erhöht werden. Vereinzelte Auffassungen, diese Kappungsgrenzen-Verordnung sei unwirksam, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. November 2015, Az VIII ZR 217/14, eine klare Absage erteilt. Bereits die Vorinstanzen (Amtsgericht Wedding sowie Landgericht Berlin) hatten die Klage bzw. Berufung des Vermieters zurückgewiesen und die Kappungsgrenze-Verordnung für wirksam gehalten.

Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung ist verfassungsgemäß

Die Bundesrichter stellten fest, dass die Kappungsgrenze-Verordnung des Landes Berlin auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruhe und auch kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz vorliege. Insbesondere sei das Land Berlin nicht gehalten gewesen, als mildere Maßnahme den Geltungsbereich der Verordnung nur auf einen Teil des Stadtgebietes zu erstrecken. In diese Richtung hatte der klagende Vermieter argumentiert. Nicht in allen Stadtteilen von Berlin sei eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet. Letzteres sei aber Voraussetzung für eine Reduzierung der Kappungsgrenze durch Rechtsverordnung.

Mit dieser Entscheidung besteht (zumindest für Berlin) nunmehr Rechtsklarheit zu der Frage, ob einzelne Gemeinden, insbesondere Städte mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion, durch Rechtsverordnung die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB in Höhe von 20 % für die Dauer von höchstens 5 Jahren auf 15 % absenken können. Bisher haben 11 Bundesländer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Praxistipp zur Mieterhöhung

Eine Liste der Gemeinden, für die eine entsprechende Herabsetzung der Kappungsgrenze gilt oder die in eine sogenannte Mietpreisbremsenverordnung gemäß § 556d BGB aufgenommen wurden, finden Sie hier.

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