Auch das Arbeitsverhältnis eines sogenannten Fremdgeschäftsführers endet in der Regel mit der Begründung des Geschäftsführer-Dienstvertrages. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 05.04.2013, Az 10 Sa 2341/12, entschieden.

Dass gelte, so das LAG, jedenfalls dann, wenn die handelnde Person für die verschiedenen Gesellschaften identisch ist. Denn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Dem Arbeitnehmer müsse klar sein, dass er mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt, wenn nichts anderes vereinbart werde, so die Richter. Die vertraglichen Beziehungen würden mit der Bestellung zu Geschäftsführer auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliere damit ihre Bedeutung. Eine andere Auslegung käme nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen.

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