Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht im November 2015 die Heranziehung von Altanschließern zu Abwasser-Anschlusskosten für verfassungswidrig erklärt. Folgerichtig hat dann das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg in den 2 betroffenen Verfahren zu gunsten der Altanschließer die Beitragsbescheide der Stadt Cottbus aufgehoben.

Von diesen Entscheidungen profitieren in erster Linie nur die Grundstückseigentümer / Altanschließer, die in Widerspruch gegangen sind oder Klage erhoben haben, ohne das bisher von der Stadt Cottbus oder vom Verwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen worden ist. Die entsprechenden Bescheide sind noch nicht bestandskräftig. In diesen Fällen hat die Stadt Cottbus die bereits gezahlten Beiträge zurückzuzahlen.

Altanschließer – Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

Vollkommen ungeklärt ist die Situation zu den Kosten und Zinsen, die den Altanschließern entstanden sind. Hier hat die Stadt Cottbus noch keine Entscheidung getroffen. Unserer Ansicht nach wird sie die Übernahme dieser Kosten für die Altanschließer ablehnen. Sie wird aller Voraussicht nach auf die Abgabenordnung verweisen, nach der dem Bürger bei einem Einspruch gegen den Steuerbescheid die damit verbundenen Kosten der Rechtsverfolgung nicht erstattet werden. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg verweist nach Auffassung der Stadt Cottbus auf die insoweit abschließenden Regelungen der Abgabenordnung.

Bestands-/ Rechtskräftige Beitragsbescheide

Vollkommen ungeklärt ist weiter das Schicksal der Beitragsbescheide gegen Bürger, die

  1. nichts gegen die Bescheide unternommen haben oder
  2. nach erfolglosem Widerspruch keine Klage erhoben haben oder
  3. im Klageverfahren beim Verwaltungsgericht verloren haben.

Die Rechtslage ist in diesen Fällen zunächst klar. Nach heutiger Lesart hat die Stadt Cottbus keine Verpflichtung zur Rückzahlung von gezahlten Abwasseranschlusskosten aus bestands- bzw. rechtskräftigen Beitragsbescheiden. (näheres hierzu auch in unserem Blogbeitrag vom 17.12.2015)

Dies sollte so nicht unwidersprochen hingenommen werden. Der Bürger sollte in diesen Fällen einen

         Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens

stellen und diesen Antrag verbinden mit einem

         Antrag auf Rücknahme des bestandskräftigen rechtswidrigen Beitragsbescheides.

Beide Anträge können zusammen in einem Schreiben – einfach formlos – an die Stadt Cottbus gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass diese Anträge begründet werden. Sie können damit begründet werden, dass die Bescheide durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes rechtswidrig geworden sind. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat insoweit Gesetzeskraft.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen einer

         Frist von drei Monaten nach Kenntnis

zu stellen ist. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes datiert vom 12.11.2015 und wurde durch die Pressestelle des Gerichtes am 17. Dezember 2015 veröffentlicht. Viele Bürger werden dies durch die Artikel in der Lausitzer Rundschau am 18./19.12.2015 erfahren haben. Wir empfehlen deshalb, die o.g. Anträge am besten bis zum 17.03.2016 zu stellen. Ein entsprechendes Musterschreiben für betroffene Altanschließer stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung.