Die Patientenverfügung nach dem sogenannten
Patientenverfügungsgesetz, das am 01.09.2009 in Kraft getreten ist, ist das Instrument, durch das Sie als Verfügender entscheiden, ob Sie sich in der
Situation einer schweren und aussichtslosen Erkrankung, insbesondere in Ihrer letzten Lebensphase, für oder gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde medizinische Maßnahme aussprechen möchten.

Die Patientenverfügung soll dann ihre Wirkung entfalten, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu äußern. Mit ihr können Sie sich absichern, dass Ihr Selbstbestimmungsrecht auch in dieser Situation gewahrt bleibt.

Mit der Patientenverfügung können Sie Entscheidungen treffen für die ärztlichen Behandlungen – sei es in der Klinik, einem Alters- oder Pflegeheim oder zu Hause – in Ihrer letzten Lebensphase oder für Ihre
Pflege bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung.
Hierbei sind zwei Alternativen möglich:

Nach der ersten Alternative soll alles Medizintechnische unternommen werden, um Ihr Leben zu verlängern.
Nach der zweiten Alternative sollen Heilmaßnahmen unterbleiben, wenn zwei Ärzte feststellen, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist. Die Behandlung soll sich in diesen Fällen auf Schmerzen und Angst (palliativ) konzentrieren, um ein Sterben in Würde zu ermöglichen.

Eine rechtswirksame Patientenverfügung muss von den behandelnden Ärzten beachtet werden. Deshalb ist es wichtig, dass diese Vollmacht im volljährigen Alter schriftlich niedergelegt ist, Sie beim Abfassen dieser Verfügung einsichtsfähig sind und Ihnen die Bedeutung dieser Patientenverfügung bewusst ist.
Eine besondere Form ist dabei nicht vorgeschrieben. Die Verfügung muss lediglich schriftlich erfolgen.
Es gibt keine Pflicht zur notariellen Beurkundung oder notariellen Beglaubigung oder der regelmäßigen Aktualisierung. Ihnen steht ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu und das sogenannte Koppelungsverbot garantiert Ihnen, dass niemand von Ihnen eine Patientenverfügung verlangen kann.

Für den Fall, dass Sie keine Patientenverfügung haben, kann ohne Einwilligung des Patienten bzw.
ohne Erforschung des mutmaßlichen Willens durch die Ärzte keine Behandlung durchgeführt werden. Anderenfalls geht der Arzt das Risiko ein, wegen Körperverletzung strafrechtlich belangt zu werden. Einzige Ausnahme ist eine Notfallsituation, also bei Abwendung einer drohenden Gefahr für den Patienten. Ist nun der Patient nicht in der Lage, seinen Willen mitzuteilen, muss der mutmaßliche Wille aus allen dem Arzt zur Verfügung stehenden Anhaltspunkten ermittelt werden. In der Regel wird dann bei schwerwiegenden Eingriffen vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt.

Immer wieder werden Patienten entgegen ihrem eigenen Willen Behandlungen unterzogen, denn im Zweifel ist der Arzt verpflichtet, sich für lebenserhaltende und -verlängernde Maßnahmen zu entscheiden. Deshalb ist es besonders wichtig, dass, sofern Sie in bestimmten Fällen keine Behandlungsmaßnahmen, sondern nur noch palliative Behandlung wünschen, dies in Ihrer
Patientenverfügung ausdrücklich und verbindlich festlegen.

Mit der Benennung eines Bevollmächtigten und Ersatzbevollmächtigten auf dem
Patientenverfügungsformular wissen die behandelnden Ärzte genau, wer der Ansprechpartner bei der Umsetzung der Patientenverfügung ist. Sie verhindern mit dieser Benennung auch, dass vom Betreuungsgericht zur Umsetzung Ihrer Patientenverfügung ein Betreuer bestellt werden muss. Sie sparen damit für diesen Krisenfall wertvolle Zeit und Geld, denn der Betreuer bekommt für seine Tätigkeit ein Entgelt. Nur für den Fall, dass Sie mittellos sind, wird dieses Entgelt durch die Justizkasse übernommen.

Sofern es Streit bei der Umsetzung Ihrer Patientenverfügung gibt, besteht die Möglichkeit, eine Güte-/Schlichtungsstelle gem. § 794 ZPO einem Gerichtsverfahren vorzuschalten. Erst wenn die
Schlichtung fehl schlägt, geht der Rechtsstreit an das zuständige Betreuungsgericht. Dort müssen nach dem sogenannten Patientenverfügungsgesetz Verfahrenspfleger und Gutachter bestellt werden. Das Verfahren kann über mehrere Instanzen geführt werden und kostet Zeit und Geld. Im gesundheitlichen Krisenfall sollten im Interesse des Patienten jedoch alle Möglichkeiten einer raschen und einvernehmlichen Lösung gesucht werden. Deshalb gibt es bundesweit Güte-/Schlichtungsstellen zur raschen Krisenbewältigung.

Haben Sie Fragen zur Patientenverfügung, zögern Sie nicht, sich an unsere erfahrenen Rechtsanwälte, konkret Frau RAin Dahms-Daniel in Berlin oder Frau RAin Gerdes in Cottbus zu wenden.